AGBs

1. ALLGEMEINES

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden  im weiteren als Auftraggeber“ bezeichnet und Robert Bogic,  im weiteren als „Auftragnehmer“ bezeichnet, gelten ausschließlich diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggeber sind nur dann wirksam, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt werden.

Von diesen “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” abweichende, ergänzende oder mündliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bedingungen dieser “AGBs” unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Produktionsauftrag, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütungen festgehalten werden. Aufträge gelten durch schriftliche Auftragsbestätigung vom Auftragnehmer als angenommen bzw. kommt das Vertragsverhältnis erst durch die beidseitige Unterzeichnung des Produktionsvertrag zu Stande. Der Auftragnehmer behält sich dabei das Original und stellt dem Auftraggeber eine Vertragskopie zur Verfügung. Diesem Vertrag werden die gegenständlichen AGB zugrunde gelegt und gleichzeitig ausgefolgt.

3. LEISTUNG UND HONORAR

Unsere Preise verstehen sich rein netto. Alle Leistungen vom Auftragnehmer, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Auftragssumme abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen, wie beispielsweise der Zukauf von Rechten für Musiktitel oder das Einsprechen von Off-Texten durch Sprecher.

Der Auftragnehmer verrechnet für Fahrten von über 25 km Spesen und Km-Gelder. Diese Kosten werden individuell bereits im Angebot definiert und sind auch Bestandteil der Auftragssumme.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes, Vorschüsse in Form von Teilzahlungen der Auftragssumme zu verlangen. Die Höhe des Vorschusses ist von der Art des Projektes abhängig und wird im jeweiligen Auftrag genau definiert.

Als Standardregel gilt:

  • 30 % Anzahlung der Auftragssumme nach Auftragserteilung.
  • 70 % Restzahlung der Auftragssumme nach Fertigstellung des Werkes.

Bei Überschreitungen des Zahlungszieles schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes schuldet der Auftraggeber somit 4% p.a. Verzugszinsen, im Falle eines Unternehmergeschäftes 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

Der Auftraggeber hat Spesen und Kosten, die dem Auftragnehmer durch Mahnung und zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstehen, im gesetzlichen Umfang zu ersetzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Rahmen für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstandenen Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen.

Honorarnoten und Rechnungen des Auftragnehmers sind ab Rechnungslegung fällig. Das Entgelt ist innerhalb von 10 Werktagen ohne Abzüge, skonto- und spesenfrei auf ein vom Auftragnehmer genanntes Konto zur Überweisung zu erbringen. Einwendungen gegen vom Auftragnehmer gelegte Rechnungen sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Werktagen zu erheben.

Bei nicht termingerechter Zahlung von vereinbarten Teilzahlungen seitens des Auftraggeber während des Verlaufs eines Projektes ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten an dem Projekt vorerst einzustellen und erst wieder nach erfolgtem Zahlungseingang fortzuführen. Der vereinbarte Fertigstellungstermin des Projektes verschiebt sich somit mindestens um die Zeit der Zahlungsverzögerung ebenfalls nach hinten.

Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallenden Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zzgl. HU in Rechnung gestellt.

Der Auftragsgeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhalterecht geltend machen.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Zahlung der jeweilig vereinbarten Auftragssumme bleiben die gelieferten Waren und Werke Eigentum des Auftragnehmers.

6. GENEHMIGUNG

Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen und Maßnahmen vom Auftragnehmer sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen 3 Werktagen nach Vorlage schriftlich freizugeben. Bei fehlender anderslautender schriftlicher Rückmeldung binnen dieser Frist gelten die Leistungen und Maßnahmen als genehmigt. Werden durchzuführenden Leistungen und Maßnahmen im Rahmen von Meetings, Gesprächen oder Telefonaten an den Auftragnehmer herangetragen, so erfolgt die Freigabe der Leistungen durch den Auftraggeber auf Grundlage der Besprechungsprotokolle des Auftragnehmers.

7. OBLIEGENHEITEN DES AUFTRAGGEBERS

Speziell die rechtliche, vor allem die wettbewerbs-, datenschutz- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit dieser Leistungen sind vom Auftraggeber zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Leistungen des Auftragnehmers, bei denen vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Bild-, Text- oder Videomaterial verarbeitet wird. Der Auftragnehmer veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers. Die damit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

8. DREHTERMINE

Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.

Der Auftragnehmer bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.

9. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung verzögert oder unmöglich macht, so haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung des Films, die weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber – im Falle des Verzugs erst nach Ablauf einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen – nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch verrechnet.

Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Auftragnehmer eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an den Auftragnehmer.

10. URHEBER- UND LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

Das Werk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer akzeptierten Konzepts hergestellt. Der Auftragnehmer verfügt iSd UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte , insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Auftragnehmer vorgenommen werden.

Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial beim Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes – fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Fernsehproduktionen sieben Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs zu verfahren.

Insofern die von der Rechtseinräumung ausgenommenen Rechte abgegolten und vertraglich dem Auftraggeber zur Verwertung übertragen wurden, trifft die Verpflichtung zur Aufbewahrung den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

Mit der Ablieferung des Werks geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Werk beim Auftragnehmer gelagert wird. Werden vom Auftraggeber geschützte Werke wie Musik, Sprache oder sonstige Kreativleistungen zur Bearbeitung oder Verwendung im Rahmen eines Auftrages an den Auftragnehmer weitergegeben, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechte daran dem Auftraggeber. Wir sind nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt oder die Verwendung dieser Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden, der Auftraggeber hält den Auftragnehmer bei etwaigen diesbezüglichen Forderungen Dritter schad- und klaglos.

Der Auftragnehmer wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Auftraggeber rechtzeitig auf für ihn erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbs-, datenschutz- und urheberrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen bei vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Leistungen und Maßnahmen ist ausdrücklich der Auftraggeber selbst verantwortlich. Insbesondere wird der Auftraggeber eine vom Auftragnehmer vorgeschlagene Leistung oder Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung verbundene Risiko selbst zu tragen.

Jegliche Haftung für Ansprüche, die aufgrund von vorgeschlagenen Leistungen und Maßnahmen gegen den Auftragnehmer erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

Haftung für beim Auftragnehmer hinterlassenes Bild- und Tonmaterial übernehmen wir nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und bis zum Abschluss (Rechnungslegung) des betroffenen Projektes.

Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- oder Tonmaterial haften wir maximal bis zum Materialwert des Trägermaterials.

Wird uns unwiederbringliches oder schwer zu ersetzendes Bild- und Tonmaterial überlassen, so liegt das Risiko für Verlust oder Beschädigung beim Auftraggeber. Ihm obliegt es, gegebenenfalls Sicherheitskopien anzufertigen oder eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen. Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Auftragnehmer spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu tragen.

11. ANWENDBARES RECHT

Auf die Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und auf zwischen den beiden Vertragspartnern zustande gekommenen Verträgen sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Linz.

Stand: Oktober 2023

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